Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße – Anschlußstelle Peggau im Bereich der Marktgemeinde Peggau

· V · BGBl. II Nr. 259/1997 · in Kraft seit 1997-09-13

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

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3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung bestimmte 1997 den Straßenverlauf der Anschlussstelle Peggau der S 35 Brucker Schnellstraße. Die Anschlussstelle ist seit Jahrzehnten in Betrieb. Als vollzogener Planungsakt hat die Verordnung keine eigenständige operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße – Anschlußstelle Peggau im Bereich der Marktgemeinde Peggau StF: BGBl. II Nr. 259/1997 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971) und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G), wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 27.04.2026 10012698 NOR11013094 N9199712634Y

Art. 1 ↗ RIS

Die Anschlußstelle Peggau der S 35 Brucker Schnellstraße wird im Bereich der Marktgemeinde Peggau wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei km 32,5 der S 35 Brucker Schnellstraße und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zum untergeordneten Straßennetz her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Peggau aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. SO-35-24 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsrampe 27.04.2026 10012698 NOR12157599 N9199712635Y

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz