Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn-Anschlußstelle „Paß Lueg (Vollausbau)“ im Bereich der Marktgemeinde Werfen

· V · BGBl. II Nr. 372/1997 · in Kraft seit 1997-12-06

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung bestimmte 1997 den Straßenverlauf der Anschlussstelle Paß Lueg (Vollausbau) der A 10 Tauern Autobahn. Die Anschlussstelle wurde ausgebaut und ist seit Jahrzehnten in Betrieb. Als einmaliger, vollzogener Planungsakt hat die Verordnung keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn-Anschlußstelle „Paß Lueg (Vollausbau)“ im Bereich der Marktgemeinde Werfen StF: BGBl. II Nr. 372/1997 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971) und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G) wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 28.05.2026 10012692 NOR11013088 N9199711659I

Art. 1 ↗ RIS

Die Anschlußstelle „Paß Lueg (Vollausbau)“ der A 10 Tauern Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Werfen wie folgt bestimmt: Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen zur Erweiterung der bestehenden Halbanschlußstelle zu einem Vollanschluß liegen zwischen AB-km 33,80 und AB-km 34,26 und stellen die Verbindung mit der B 159 Salzachtal Straße von und in Richtung Bischofshofen her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Werfen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 1566.20c im Maßstab 1:1000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsrampe 23.02.2026 10012692 NOR12157570 N9199711660I

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz