ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997
· BG · BGBl. I Nr. 113/1997 · in Kraft seit 1997-01-01
96/02 Sonstiges Straßenbau · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Kern des Gesetzes war die einmalige Einbringung der Bundesstrassen-Gesellschaften in die ASFINAG und die Einraeumung des Fruchtgenussrechts mit Wirkung zum 1. Jaenner 1997 - dieser Uebertragungsvorgang ist laengst vollzogen und damit erledigt. Die laufende rechtliche Grundlage fuer die ASFINAG (Fruchtgenuss, Mauteinhebung) sollte erhalten bleiben, die abgewickelten einmaligen Einbringungs- und Aufrechnungsbestimmungen koennen jedoch als gegenstandslos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen hat die Anteile des Bundes an der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft (FN 30 647 w, LG Salzburg) und der Alpen Straßen Aktiengesellschaft (FN 34467 m, LG Innsbruck) als Sacheinlage entsprechend den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991 idF BGBl. Nr. 201/1996, in die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (FN 92191a, HG Wien) ohne Gegenleistung einzubringen. 04.04.2019 10012691 NOR12157523 N9199711362I
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Das Recht der Fruchtnießung an dem im Fruchtgenußvertrag zu bezeichnenden Bundesvermögen gemäß § 2 wird von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch Unterfertigung des unter § 2 bezeichneten Vertrages mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 1997 erworben. § 481 ABGB ist nicht anwendbar. Dieses Recht der Fruchtnießung stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar. 04.04.2019 10012691 NOR12157525 N9199711364I
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Das Entgelt für die Einräumung des Rechtes der Fruchtnießung gemäß § 2 hinsichtlich der bereits bestehenden Strecken beträgt 77 913 039 159 S und ist mit Unterfertigung des Fruchtgenußvertrages fällig und mit der in der Bilanz der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 1996 ausgewiesenen Forderung aus Straßenbau gegen den Bund von 77 913 039 159 S aufzurechnen. 04.04.2019 10012691 NOR12157527 N9199711366I
KI-Analyse · 2026-07-30 · 15 §§ im Datensatz