Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung
· BG · BGBl. I Nr. 15/1997 · in Kraft seit 1997-01-01
95/08 Sonstiges Technik · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz hat 1997 das Forschungszentrum Arsenal aus dem Bund in eine eigene GmbH ausgegliedert und regelt vor allem den damaligen Vermögens- und Personalübergang. Diese einmalige Gründung ist längst erledigt. Eine staatseigene Forschungs- und Prüf-GmbH ist außerdem keine echte Staatsaufgabe, die nur per eigenem Bundesgesetz bestehen müsste. Das Gesetz ist im Wesentlichen verbraucht und kann aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Errichtung ↗ RIS
Errichtung § 1. (1) Zur Wahrnehmung des bisher von der betriebsähnlichen Einrichtung des Bundes Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Diese Gesellschaft führt die Firma „Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.“ (im folgenden: die Gesellschaft) und steht zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluß des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Im übrigen ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. (2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 72 672 Euro. Es ist durch den Vermögensübergang gemäß § 2 aufgebracht. Auf den Vermögensübergang sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden. (3) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst. Bundesforschungszentrum, Anschaffungskosten, Glä
§ 2 — Vermögensübertragung ↗ RIS
Vermögensübertragung § 2. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher vom Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal verwaltete und genutzte Vermögen, einschließlich der Einrichtungen, Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal, jedoch ohne die im Abs. 2 genannten Liegenschaften, geht mit Inkrafttreten des Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. (2) Das Recht der Bundesimmobilien Gesellschaft m. b. H. (BIG) gemäß Artikel I, § 3 Abs. 1 BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, auf Fruchtnießung an den bundeseigenen Liegenschaften, EZZ 4056, 4059, 4061 und 4070, KG 01006 Landstraße, bleibt unberührt. (3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des geg
§ 4 — Unternehmensgegenstand, Aufgaben und Befugnisse ↗ RIS
Unternehmensgegenstand, Aufgaben und Befugnisse § 4. (1) Die Gesellschaft ist befugt, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wirtschaft, der Umwelt und der Gesellschaft Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie andere wissenschaftliche Tätigkeiten, insbesondere in den Fachgebieten Umwelttechnik, Geotechnik, Maschinenbautechnik, Verkehrstechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Energietechnik, Elektronik und verwandte Techniken durchzuführen. (2) Im Rahmen der oben angeführten Fachgebiete hat die Gesellschaft insbesondere folgende Aufgaben: (3) Der Gesellschaft obliegen ferner die auf Grund des ATP-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 82/1991, des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, sowie die auf Grund von internationalen Vereinbarungen und von Verwaltungsübereinkommen dem Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal zur Durchführung zugewiesenen Aufgaben. Forschungsaufgabe, Bundesforschungszentrum 24.08.2021 10012682 NOR12157333 N9199710478I
§ 8 — Arbeitnehmer-Übergangsregelungen ↗ RIS
Arbeitnehmer-Übergangsregelungen § 8. Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 1996 im Bereich des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal beschäftigt sind, gilt mit 1. Jänner 1997 folgende Regelung: (1) Beamte gehören dem Amt „FPZ Arsenal“ an und werden der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. (2) Beamte haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten zu den vor der Zusammenführung der beiden Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 geltenden Bedingungen. Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme Forderungen des Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Gesellschaft zu refundieren. (3) Vertragsbedienstete gelten ab 1. Jänner 1997 als Arbeitnehmer der Gesellschaft. Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme Forderungen des Bundes gegenüber diesen Vertragsbediensteten bestehen, sind sie dem Bund von der Gesellschaft zu refundieren. (4) Für die in Abs. 3 genannten Arbeitnehmer gilt folgendes: (5) Die am 31. Dezember 1996 bestehenden Forderungen des Bundes gegen Bedienstete des Bundesforsch
§ 9 ↗ RIS
§ 9. (1) Die Zahl der Planstellen des Bundes ist nach Maßgabe des Ausscheidens von Bundesbediensteten aus dem aktiven Dienstverhältnis zu verringern. (2) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte. 24.08.2021 10012682 NOR12157338 N9199710483I
KI-Analyse · 2026-06-06 · 19 §§ im Datensatz