Deregulierung, aber richtig

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Luftverkehrsabkommen - Änderung (Belarus)

· Vertrag – Belarus · BGBl. Nr. 687/1996 · in Kraft seit 1996-12-01

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vereinbarung aus 1996 änderte das Luftverkehrsabkommen zwischen Österreich und Belarus. Als reiner Änderungsakt hat sie ihre Funktion erfüllt, sobald die Änderungen in das Hauptabkommen eingeflossen sind. Der direkte Luftverkehr zwischen der EU und Belarus ist zudem seit 2021 faktisch unterbrochen, womit das gesamte Abkommen keine praktische Bedeutung mehr entfaltet.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Luftverkehrsabkommen - Änderung (Belarus) BGBl. Nr. 687/1996 01.12.1996 Vereinbarung zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Belarus StF: BGBl. Nr. 687/1996 Die Vereinbarung tritt gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens mit 1. Dezember 1996 in Kraft.

Art. 1 ↗ RIS

(Übersetzung) Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus No 12/6830-H Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus entbietet der Botschaft Österreichs bei der Russischen Föderation seine Hochachtung und beehrt sich Bezug nehmend auf deren Note Zl. 4.17.1/4/95 vom 16. Juni 1995 folgendes mitzuteilen: Gemäß Art. 16 des Luftverkehrsabkommens zwischen der Regierung der Republik Belarus und der Österreichischen Bundesregierung, das am 29. März 1994 in Wien unterzeichnet wurde, teilt das Ministerium mit, daß die Regierung der Republik Belarus einverstanden ist, in den Artikel 14 einen Absatz 3 mit nachfolgendem Inhalt in englischer Sprache aufzunehmen: „(3) Im speziellen räumt jede Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben des Unternehmens, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes Unternehmen ist berechtigt, solche Beförderungsscheine zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungsscheine in der Währung jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Staaten erwerben.“ Das Ministerium für auswärtige

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz