Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 70
· V · BGBl. Nr. 509/1996 · in Kraft seit 1996-09-25
18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt die Kundmachung der UNECE-Regelung Nr. 70 über Warntafeln durch Auflage in einem Büroraum eines Ministeriums, das unter diesem Namen nicht mehr existiert. Die genannte Amtsstelle und Adresse (Radetzkystraße 2, 1031 Wien) sind längst überholt. Die UNECE-Regelung gilt unmittelbar; der Publikationsmechanismus dieser Verordnung ist gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundeskanzlers über die Kundmachung der Regelung Nr. 70 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung StF: BGBl. Nr. 509/1996 Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird verordnet: e-rk3 BGBl. Nr. 200/1985 21.02.2025 10012661 NOR11013047 N9199658097J
Art. 1 ↗ RIS
Die Kundmachung der Regelung Nr. 70 (Warntafeln) gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, Sektion I, Abteilung 7, Zimmer 2 F o2, Radetzkystraße 2, 1031 Wien, und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *) ____________ *) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 70 am 18. Juni 1996 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 17. August 1996 für Österreich in Kraft getreten. 21.02.2025 10012661 NOR12157062 N9199658098J
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