Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 69

· V · BGBl. Nr. 508/1996 · in Kraft seit 1996-09-25

18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt die Kundmachung der UNECE-Regelung Nr. 69 durch Auflage zur Einsichtnahme in einem bestimmten Büroraum des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst. Dieses Ministerium existiert unter diesem Namen nicht mehr, und die genannte Büroadresse ist seit Jahrzehnten nicht mehr zutreffend. Die UNECE-Regelung gilt unmittelbar als Völkerrecht; der veraltete Publikationsmechanismus dieser Verordnung ist hinfällig.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundeskanzlers über die Kundmachung der Regelung Nr. 69 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung StF: BGBl. Nr. 508/1996 Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird verordnet: e-rk3 BGBl. Nr. 200/1985 21.02.2025 10012660 NOR11013046 N9199658095J

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung der Regelung Nr. 69 (Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen) gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, Sektion I, Abteilung 7, Zimmer 2 F o2, Radetzkystraße 2, 1031 Wien, und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *) _______________ *) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 69 am 18. Juni 1996 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 17. August 1996 für Österreich in Kraft getreten. 21.02.2025 10012660 NOR12157061 N9199658096J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz