Deregulierung, aber richtig

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ADR – Beförderung von gefährlichen Gütern nach und von Flughäfen

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 407/1996 · in Kraft seit 1995-10-30

99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese bilaterale Vereinbarung zwischen Österreich und Italien aus 1995 regelte Ausnahmen vom ADR für den Straßentransport gefährlicher Güter zu und von Flughäfen. Das ADR wurde seit 1995 vollständig umstrukturiert; die zitierten Randnummern (Rn. 2010 und 10 602) existieren in der alten Form nicht mehr. Die Vereinbarung ist durch die neue ADR-Systematik und spätere ICAO-ADR-Harmonisierungen überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

99/03 Kraftfahrrecht (Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Italiens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen StF: BGBl. Nr. 407/1996 *Italien 407/1996 Die Vereinbarung ist mit 30. Oktober 1995 in Kraft getreten. e-rk3 03.06.2019 10012653 NOR11013039 N9199656879J

Art. 1 ↗ RIS

(1) Werden gefährliche Güter gemäß Anhang A des ADR auf der Straße direkt nach oder von einem Flughafen befördert und entspricht die Beförderung allen Vorschriften der Technischen Anweisungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für den sicheren Lufttransport gefährlicher Güter, so sind die folgenden Abweichungen vom ADR anwendbar: (2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat entweder der Absender oder der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen: (3) Diese Vereinbarung gilt für Straßenbeförderungen nach und von Flughäfen in Österreich und allen anderen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. 03.06.2019 10012653 NOR12157048 N9199656880J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz