Containersicherheitsgesetz
CSG · BG · BGBl. Nr. 385/1996 · in Kraft seit 1996-08-01
95/08 Sonstiges Technik · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz setzt das internationale Uebereinkommen ueber sichere Container (CSC) um und verlangt Zulassung, Kennzeichnung und regelmaessige Pruefung von Frachtcontainern. Defekte Container koennen beim Umschlag und Transport Menschen schwer verletzen; das ist echter Drittschutz und sicherheitstechnisch begruendet. Die Pflichten knuepfen an einen voelkerrechtlichen Standard an und sind verhaeltnismaessig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Verweise ↗ RIS
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Verweise § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf Container, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und auf die Beförderung solcher Container. Es gelten die Begriffsbestimmungen des Art. II des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC), BGBl. Nr. 552/1987. Als Beförderung gilt auch der Umschlag von einem Verkehrsmittel auf ein anderes. (2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird auf Bestimmungen des CSC oder seiner Anlagen verwiesen, so sind sie in ihrer jeweils gemäß Art. IX und X CSC für Österreich geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese in Österreich kundgemacht ist.
§ 2 — Zulassung ↗ RIS
Zulassung § 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, dürfen Container nur befördert werden, wenn sie unter der Verantwortung einer der Vertragsparteien des CSC gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens zugelassen und mit einem ordnungsgemäßen Sicherheitszulassungsschild gekennzeichnet sind. (2) Einer Zulassung und Kennzeichnung gemäß Abs. 1 bedürfen nicht:
§ 8 — Instandhaltung und Überprüfung ↗ RIS
Instandhaltung und Überprüfung § 8. (1) Der Eigentümer ist verpflichtet, seine Container in sicherem Zustand zu erhalten. Zugelassene Container sind einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen. Dabei ist der Container zumindest durch eingehende Außen- und Innensichtkontrollen auf Mängel zu untersuchen, die eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können. (2) Die erste Überprüfung eines Containers muß spätestens fünf Jahre nach der Herstellung, jede weitere jeweils innerhalb von 30 Monaten ab der vorangegangenen erfolgen. (3) Das Datum, bis zu dem der Container zum ersten Mal überprüft sein muß, ist in der Form Monat/Jahr (jeweils zweistellig) an der nach Regel 1 Abs. 2 lit. b und dem Anhang der Anlage I des CSC vorgesehenen Stelle auf dem Sicherheitszulassungsschild anzugeben. Dasselbe gilt für das Datum, bis zu dem eine weitere Überprüfung durchgeführt sein muß. Dieses kann aber auch mit mindestens 10 mm großen Ziffern deutlich und dauerhaft in nächstmöglicher Nähe zum Sicherheitszulassungsschild angegeben werden. (4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat dem Eigentümer auf dessen Antrag die Genehmigung zu erteilen, ein von Abs. 2 und 3 ab
§ 9 — Beförderung von Containern ↗ RIS
Beförderung von Containern § 9. (1) Weist ein Container Mängel auf, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können, so darf er bis zur Behebung der Mängel nicht mehr befördert werden. Die Beförderung zur Reparatur ist jedoch zulässig, wenn entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind. (2) Ein Container, der keine Mängel im Sinne des Abs. 1 aufweist, darf nicht befördert werden, wenn er
§ 13 — Strafbestimmungen ↗ RIS
Strafbestimmungen § 13. (1) Wer (2) Container, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bilden, können nach Maßgabe des § 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, für verfallen erklärt werden, es sei denn, der Verfall stünde außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat. (3) Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen zur Deckung des Aufwandes jeweils zur Hälfte jener Gebietskörperschaft zu, die
KI-Analyse · 2026-06-06 · 17 §§ im Datensatz