Deregulierung, aber richtig

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ADR - Freistellung v Molybdäntrioxid v Beförderungsvorschrift. - Wid.

· K · BGBl. Nr. 319/1996 · in Kraft seit 1996-07-10

99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung widerruft formell eine bilaterale Vereinbarung zwischen Österreich und Belgien über die Freistellung von Molybdäntrioxid von ADR-Vorschriften. Art. 1 bezeichnet die Vereinbarung ausdrücklich als obsolet, da die ADR-Anlagen A und B zum 1. Jänner 1995 geändert wurden. Als reiner Widerrufsakt ohne eigenständigen Regelungsinhalt kann dieses Dokument aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

ADR - Freistellung v Molybdäntrioxid v Beförderungsvorschrift. - Wid. BGBl. Nr. 319/1996 10.07.1996 Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst betreffend Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde von Belgien nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Molybdäntrioxid von den Beförderungsvorschriften des ADR StF: BGBl. Nr. 319/1996 Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde von Belgien nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Molybdäntrioxid von den Beförderungsvorschriften des ADR (BGBl. Nr. 601/1994) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1995

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz