ADR - Freistellung von Molybdäntrioxid - Widerruf
· K · BGBl. Nr. 292/1996 · in Kraft seit 1996-06-29
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung widerruft formell eine bilaterale Vereinbarung zwischen Österreich und Deutschland über die Freistellung von Molybdäntrioxid von ADR-Beförderungsvorschriften. Die zugrundeliegende Vereinbarung war durch die mit 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen ADR-Änderungen bereits gegenstandslos geworden. Als reiner Widerrufsakt hat dieses Dokument keinerlei eigenständige Regelungswirkung mehr und kann bedenkenlos aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
ADR - Freistellung von Molybdäntrioxid - Widerruf BGBl. Nr. 292/1996 29.06.1996 Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst betreffend Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Molybdäntrioxid von den Beförderungsvorschriften des ADR StF: BGBl. Nr. 292/1996 Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Molybdäntrioxid von den Beförderungsvorschriften des ADR (BGBl. Nr. 360/1994) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1995
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz