Internationale Strecken des kombinierten Verkehrs (AGTC)
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 206/1996 · in Kraft seit 1996-05-04
99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung listet Staaten auf, die bis 1996 das Europäische AGTC-Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs ratifiziert haben. Eine Statusmitteilung über internationale Beitritte aus dem Jahr 1996 hat keinen dauerhaften Regelungsinhalt; sie informiert über einen historischen Stand und ist seit drei Jahrzehnten überholt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Internationale Strecken des kombinierten Verkehrs (AGTC) BGBl. Nr. 206/1996 04.05.1996 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundener Einrichtungen (AGTC) StF: BGBl. Nr. 206/1996
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundener Einrichtungen (AGTC) (BGBl. Nr. 672/1993) hinterlegt: Datum der Hinterlegung der Staaten: Ratifikations-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunde: Bulgarien 10. August 1994 Griechenland 26. April 1995 Italien 12. Jänner 1996 Kroatien 24. Juli 1995 Luxemburg 13. Juli 1994 Portugal 5. Jänner 1996 Russische Föderation 29. Juni 1994 Slowakei 16. August 1994 Slowenien 1. November 1994 Tschechische Republik 22. August 1994 Ungarn 4. Februar 1994 Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat die Russische Föderation erklärt, sich nicht an die Bedingungen des Art. 12 dieses Übereinkommens gebunden zu erachten.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz