Deregulierung, aber richtig

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Poststrukturgesetz

PTSG · BG · BGBl. Nr. 201/1996 · in Kraft seit 2001-03-01

91/02 Post · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz hat 1996 die staatliche Post- und Telegraphenverwaltung in die Post und Telekom Austria AG umgewandelt. Diese Umwandlung ist längst vollzogen, die Unternehmen sind heute eigenständig. Große Teile sind damit abgearbeitete Gründungsbestimmungen; die verbleibenden Beamten-Übergangsregeln sollten zusammengeführt und der Rest bereinigt werden.

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Durch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ↗ RIS

Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft § 1. (1) Zur Besorgung der bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens, wird eine Aktiengesellschaft errichtet. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden. (2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft“, die Bezeichnung kann als „PTA“ abgekürzt werden. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. (3) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen im öffentlichen Interesse. Unternehmensgegenstand (4) Die Unternehmensbereiche Postdienst, Postautodienst und Telekommunikationsdienst der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sind nach Maßgabe von Privatisierungskonzepten gemäß § 11a Abs. 1 zu privatisieren. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat möglichst günstige Voraussetzungen für die Privatisierung zu schaffen. Postwesen, Postautowesen, BGBl. Nr. 98/1965 16.02.2026 10012622 NOR12159511 N919995703

§ 3 — Gemeinwirtschaftliche Leistungen ↗ RIS

Gemeinwirtschaftliche Leistungen § 3. (1) Soweit im Bereich des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens gemeinwirtschaftliche Leistungen zu erbringen sind, sind der Umfang der Leistungen sowie die vom Bund zu tragenden Kosten im Rahmen der Bestellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vertraglich zu vereinbaren. (2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen für Dritte davon abhängig machen, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet werden. (3) Besteht die gemeinwirtschaftliche Leistung aus einer reduzierten Tarifgestaltung für einen vom Auftraggeber festgelegten Kundenkreis, so ist der Verrechnung mit dem Auftraggeber die Differenz zwischen veröffentlichtem Tarif für jedermann und dem reduzierten Tarif zugrunde zu legen. Andere gemeinwirtschaftliche Leistungen sind unter Zugrundelegen der nach der Vollkostenrechnung anfallenden Kosten sowie eines Zuschlages zur Abdeckung des anteilsmäßig für im Unternehmensplan für die laufende Periode angestrebten Gewinnes in Rechnung zu stellen. (4) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 18 §§ im Datensatz