Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße – Anschlußstelle Kindberg-Schanzsattelstraße im Bereich der Stadtgemeinde Kindberg

· V · BGBl. Nr. 97/1996 · in Kraft seit 1996-03-01

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Verordnung über den Verlauf der Anschlussstelle Kindberg-Schanzsattelstraße der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Stadtgemeinde Kindberg. Sie ist eine notwendige und verhältnismäßige Rechtsgrundlage für den rechtlich verbindlichen Verlauf dieses Bundesstraßenabschnitts und soll beibehalten werden.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße – Anschlußstelle Kindberg-Schanzsattelstraße im Bereich der Stadtgemeinde Kindberg StF: BGBl. Nr. 97/1996 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 30 ff. des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 18.05.2026 10012608 NOR11012982 N9199653623J

Art. 1 ↗ RIS

Die Anschlußstelle Kindberg-Schanzsattelstraße der S 6 Semmering Schnellstraße wird im Bereich der Stadtgemeinde Kindberg wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 50,184 und km 50,662 der S 6 Semmering Schnellstraße und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zur Landesstraße L 114 Schanzsattelstraße her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Kindberg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. SO-6-44 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsrampe 18.05.2026 10012608 NOR12156792 N9199653624J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz