Fahrverbindungen im Zuge eines Betriebes an der A 4 Ost Autobahn
· V · BGBl. Nr. 96/1996 · in Kraft seit 1996-03-01
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt den Verlauf der Fahrverbindungen im Zuge des Betriebes "Nickelsdorf" an der A 4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinde Nickelsdorf fest. Sie dient der rechtlichen Definition von Anschlussstraßen an Bundesstraßeninfrastruktur und ist ein legitimes, verhältnismäßiges Instrument; beibehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Fahrverbindungen im Zuge eines Betriebes an der A 4 Ost Autobahn BGBl. Nr. 96/1996 01.03.1996 Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Fahrverbindungen im Zuge eines Betriebes an der A 4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinde Nickelsdorf StF: BGBl. Nr. 96/1996 Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 27 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 30 ff. des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Der Straßenverlauf der Fahrverbindungen im Zuge des Betriebes „Nickelsdorf'' an der A 4 Ost Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Nickelsdorf wie folgt bestimmt: Die neu herzustellenden Straßen stellen die Fahrverbindung zwischen den Verkehrsflächen des Betriebes „Nickelsdorf'' an der A 4 Ost Autobahn und dem Gemeindestraßennetz her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Nickelsdorf aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz