Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Luftverkehrsabkommen (Mexiko)

· Vertrag – Mexiko · BGBl. Nr. 90/1996 · in Kraft seit 1996-03-01

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Luftverkehrsabkommen sichert wechselseitige Verkehrsrechte und dient einem legitimen verkehrspolitischen Zweck.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Gewährung von Rechten 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die im vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte, um auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken planmäßige internationale Fluglinien einzurichten. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien folgende Rechte: 3. Das Verkehrsrecht der fünften Luftfreiheit auf einer der im Anhang genannten Strecken kann erst nach Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden ausgeübt werden. 4. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen. 16.09.2019 10012606 NOR12156772 N9199653582J

KI-Analyse · 2026-07-20 · 21 §§ im Datensatz