Deregulierung, aber richtig

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ADR – Beförderung von Transportüberwachungsgeräten

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 47/1996 · in Kraft seit 1996-01-05

99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Vereinbarung über den Transport von Überwachungsgeräten mit Lithiumbatterien mit Norwegen und Polen, gestützt auf alte ADR-Randnummer 2010. Das aktuelle ADR regelt Lithiumbatterien umfassend; diese bilaterale Altvereinbarung von 1996 ist durch das neuere internationale Regelwerk vollständig ersetzt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

99/03 Kraftfahrrecht (Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Norwegens und Polens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Transportüberwachungsgeräten mit Lithiumbatterien der Klasse 9 Ziffer 5 StF: BGBl. Nr. 47/1996 *Norwegen 47/1996 *Polen, 47/1996 Die Vereinbarung ist für Österreich mit 5. Jänner 1996 in Kraft getreten. e-rk3 03.06.2019 10012603 NOR11012973 N9199653417J

Art. 1 ↗ RIS

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2900 und 2901 unterliegen Transportüberwachungsgeräte mit (2) Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 des ADR. 03.06.2019 10012603 NOR12156764 N9199653418J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz