Deregulierung, aber richtig

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ADR – Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61c)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 46/1996 · in Kraft seit 1996-01-05

99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Weitere Übergangsvereinbarung über Tankfahrzeuge für Stoffe der Klasse 3, Ziffer 61c), hier mit der Slowakei, Norwegen, Luxemburg und der Schweiz – inhaltlich identisch mit den gleichartigen deutschen und niederländischen Vereinbarungen. Tanks aus der Zeit vor 1995 sind längst außer Betrieb; die Übergangsfrist ist seit Jahrzehnten abgelaufen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

99/03 Kraftfahrrecht (Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Slowakischen Republik, Norwegens, Luxemburgs und der Schweiz und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61 c) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Tankcontainern StF: BGBl. Nr. 46/1996 *Luxemburg 46/1996 *Norwegen 46/1996 *Schweiz 46/1996 *Slowakei 46/1996 Die Vereinbarung ist für Österreich mit 5. Jänner 1996 in Kraft getreten. e-rk3 03.06.2019 10012602 NOR11012972 N9199653409J

Art. 1 ↗ RIS

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 220, 10 221, 10 251 sowie der Anhänge B.1a und B.1b des ADR dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die vor dem 30. Juni 1995 gebaut wurden und nicht den ab 1. Jänner 1995 geltenden Vorschriften des ADR entsprechen, jedoch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Vorschriften gebaut wurden, weiter für die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61 c) verwendet werden. (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: (3) Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 des ADR. 03.06.2019 10012602 NOR12156763 N9199653410J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz