Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Micheldorf in Oberösterreich und Klaus an der Pyhrnbahn

· V · BGBl. Nr. 698/1996 · in Kraft seit 1996-12-11

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung legt den Verlauf eines Abschnitts der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich Micheldorf und Klaus an der Pyhrnbahn fest, inklusive Druckfehlerberichtigung. Sie ist eine legitime und notwendige Rechtsgrundlage für die rechtliche Definition des Bundesstraßenverlaufs und soll beibehalten werden.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Micheldorf in Oberösterreich und Klaus an der Pyhrnbahn StF: BGBl. Nr. 698/1996 idF BGBl. II Nr. 199/1997 (DFB) Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 09.03.2026 10012595 NOR11012963 N9199644046L

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Micheldorf in Oberösterreich und Klaus an der Pyhrnbahn wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 25,50, führt in der Folge durch den Kienbergtunnel, überführt sodann die B 138 Pyhrnpaß Straße, verläuft anschließend durch den Hungerbichltunnel und bindet bei km 28,00 in den mit BGBl. Nr. 7/1989 verordneten Abschnitt der A 9 Pyhrn Autobahn ein. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Micheldorf in Oberösterreich und Klaus an der Pyhrnbahn aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000 zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. 09.03.2026 10012595 NOR12157644 N9199747227L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz