Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlußstelle „Bludenz – Montafon, Spur 100“ im Bereich der Gemeinde Bürs
· V · BGBl. Nr. 616/1996 · in Kraft seit 1996-11-09
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt den Verlauf der Spur 100 der Anschlussstelle "Bludenz-Montafon" im Zuge der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich der Gemeinde Bürs fest. Sie ist eine legitime und notwendige Rechtsgrundlage für den rechtlich verbindlichen Verlauf eines Bundesstraßenabschnitts und soll beibehalten werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlußstelle „Bludenz - Montafon, Spur 100“ im Bereich der Gemeinde Bürs StF: BGBl. Nr. 616/1996 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 30 ff. des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 24.02.2026 10012583 NOR11012951 N9199643744L
Art. 1 ↗ RIS
Die Spur 100 der Anschlußstelle „Bludenz - Montafon“ im Zuge der A 14 Rheintal Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Bürs wie folgt bestimmt: Der neu herzustellende Teil der Spur 100 (Verlängerung) zweigt bereits bei AB-km 59,731 von der Hauptfahrbahn ab und bindet auf der Höhe von AB-km 60,363 in die bereits bestehende Spur 100 ein. Im einzelnen ist der Verlauf des neu herzustellenden Teiles der Spur 100 der Anschlußstelle „Bludenz - Montafon“ aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Bürs aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS-9529/20 im Maßstab 1:1 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. 24.02.2026 10012583 NOR12156712 N9199643745L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz