ADR - Beförderung von gefährlichen Gütern nach und von Flughäfen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 795/1995 · in Kraft seit 1995-10-30
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Vereinbarung mit der Schweiz über den Transport gefährlicher Güter zu Flughäfen ist inhaltlich identisch mit den gleichartigen Vereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich, Luxemburg und der Slowakei. Durch das aktuelle ADR, das Flughafentransporte umfassend und einheitlich regelt, ist auch diese bilaterale Altvereinbarung vollständig überholt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
ADR - Beförderung von gefährlichen Gütern nach und von Flughäfen BGBl. Nr. 795/1995 30.10.1995 (Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Schweiz und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen StF: BGBl. Nr. 795/1995 Die Vereinbarung ist mit 30. Oktober 1995 in Kraft getreten.
Art. 1 ↗ RIS
(1) Werden gefährliche Güter gemäß Anhang A des ADR auf der Straße direkt nach oder von einem Flughafen befördert und entspricht die Beförderung allen Vorschriften der Technischen Anweisungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für den sicheren Lufttransport gefährlicher Güter, so sind die folgenden Abweichungen vom ADR anwendbar: (2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat entweder der Absender oder der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen: „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 ADR''. (3) Diese Vereinbarung gilt für Straßenbeförderungen nach und von Flughäfen in Österreich und allen anderen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Bern, am 24. Mai 1995 Wien, am 30. Oktober 1995
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz