ADR - Beförderung von Stalldünger - Widerruf
· K · BGBl. Nr. 768/1995 · in Kraft seit 1995-11-25
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Widerruf der gleichartigen Stalldünger-Vereinbarung mit Deutschland, ebenfalls wegen der ADR-Neuordnung ab 1. Jänner 1995 hinfällig. Gleiche Einordnung wie die Schweizer Parallelkundmachung; der Rechtsakt ist gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
ADR - Beförderung von Stalldünger - Widerruf BGBl. Nr. 768/1995 25.11.1995 Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland nach Rn. 2010 und 10 602 ADR betreffend die Freistellung von Stalldünger (Stoff der Klasse 6.2, Ziffer 9) von den Transportvorschriften StF: BGBl. Nr. 768/1995 Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland nach Rn. 2010 und 10 602 ADR betreffend die Freistellung von Stalldünger (Stoff der Klasse 6.2, Ziffer 9) von den Transportvorschriften (BGBl. Nr. 17/1984) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1995
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz