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ADR - Beförderung von Stalldünger - Widerruf

· K · BGBl. Nr. 767/1995 · in Kraft seit 1995-11-25

99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Widerruf der Vereinbarung mit der Schweiz über die Freistellung von Stalldünger (Klasse 6.2, Ziffer 9) vom ADR-Transportrecht. Der Widerruf stützt sich darauf, dass die ADR-Neufassung ab 1. Jänner 1995 die Vereinbarung obsolet gemacht hat; der Rechtsakt ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

ADR - Beförderung von Stalldünger - Widerruf BGBl. Nr. 767/1995 25.11.1995 Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 ADR betreffend die Freistellung von Stalldünger (Stoff der Klasse 6.2, Ziffer 9) von den Transportvorschriften StF: BGBl. Nr. 767/1995 Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Die Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 ADR betreffend die Freistellung von Stalldünger (Stoff der Klasse 6.2, Ziffer 9) von den Transportvorschriften (BGBl. Nr. 16/1984) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1995

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz