ADR – Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61c)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 723/1995 · in Kraft seit 1995-10-03
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Übergangsvereinbarung mit den Niederlanden und Schweden über Tankfahrzeuge für Stoffe der Klasse 3, Ziffer 61c) – inhaltlich identisch mit der deutschen Parallelvereinbarung. Die Übergangsphase für Fahrzeuge aus der Zeit vor 1995 ist seit Jahrzehnten abgelaufen; der Rechtsakt ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
99/03 Kraftfahrrecht (Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Niederlande und Schweden und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61c) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Tankcontainern StF: BGBl. Nr. 723/1995 *Niederlande 723/1995 *Schweden 723/1995 Die Vereinbarung ist für Österreich mit 3. Oktober 1995 in Kraft getreten. e-rk3 03.05.2019 10012556 NOR11012922 N9199551461J
Art. 1 ↗ RIS
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 220, 10 221, 10 251 sowie der Anhänge B.1a und B.1b des ADR dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die vor dem 30. Juni 1995 gebaut wurden und nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften des ADR entsprechen, jedoch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Vorschriften gebaut wurden, weiter für die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61c) verwendet werden. (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: (3) Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 des ADR. Den Haag, am 28. Juli 1995 Karlstad, am 26. August 1995 Wien, am 3. Oktober 1995 03.05.2019 10012556 NOR12156269 N9199551462J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz