ADR – Beförderung von Transportüberwachungsgeräten
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 724/1995 · in Kraft seit 1995-10-03
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Vereinbarung über den Transport von Überwachungsgeräten mit Lithiumbatterien – inhaltlich wie die Parallelvereinbarung mit Deutschland, hier mit der Schweiz, Schweden, der Tschechischen und der Slowakischen Republik. Durch das umstrukturierte und seither mehrfach aktualisierte ADR vollständig überholt und gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
99/03 Kraftfahrrecht (Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Schweiz, Schwedens, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Transportüberwachungsgeräten mit Lithiumbatterien der Klasse 9 Ziffer 5 StF: BGBl. Nr. 724/1995 *Schweden 724/1995 *Schweiz 724/1995 *Slowakei 724/1995 *Tschechische R 724/1995 Die Vereinbarung ist für Österreich mit 3. Oktober 1995 in Kraft getreten. e-rk3 03.06.2019 10012555 NOR11012921 N9199551453J
Art. 1 ↗ RIS
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2900 und 2901 unterliegen Transportüberwachungsgeräte mit (2) Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 des ADR. 03.06.2019 10012555 NOR12156268 N9199551454J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz