Deregulierung, aber richtig

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ADR - Übergangsvorschriften hinsichtl. d ADR-Nov. v 1.1.1990 - Widerr

· K · BGBl. Nr. 711/1995 · in Kraft seit 1995-11-01

99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Widerruf der österreichisch-norwegischen Übergangsvereinbarung zur ADR-Novelle 1990; die Vereinbarung wird als obsolet bezeichnet, da die ADR-Änderungen ab 1. Jänner 1995 sie hinfällig gemacht haben. Der Rechtsakt hat nach Bekanntmachung des Widerrufs keinen Regelungsinhalt mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

ADR - Übergangsvorschriften hinsichtl. d ADR-Nov. v 1.1.1990 - Widerr BGBl. Nr. 711/1995 01.11.1995 Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Norwegen gemäß Rn. 10 602 ADR betreffend Übergangsvorschriften hinsichtlich der ADR-Novelle vom 1. 1. 1990 StF: BGBl. Nr. 711/1995 Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Norwegen gemäß Rn. 10 602 ADR betreffend Übergangsvorschriften hinsichtlich der ADR-Novelle vom 1. 1. 1990 (BGBl. Nr. 563/1991) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1995

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz