Deregulierung, aber richtig

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Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf, Leopoldsdorf, Lanzendorf und Schwechat

· V · BGBl. Nr. 680/1995 · in Kraft seit 1995-10-14

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus 1995 erklärte ein Gebiet rund um Vösendorf und Schwechat zum Bundesstraßenplanungsgebiet für die B 301 Wiener Südrand Straße. Planungsgebiete sind Übergangsinstrumente, die erlöschen, sobald das Projekt realisiert oder aufgegeben wird. Nach über 30 Jahren hat dieses konkrete Planungsreservat seinen Zweck erfüllt oder ist überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf, Leopoldsdorf, Lanzendorf und Schwechat StF: BGBl. Nr. 680/1995 Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 27.08.2025 10012543 NOR11012904 N9199550640J

Art. 1 ↗ RIS

Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der B 301 Wiener Südrand Straße wird das aus der Anlage ersichtliche umrandete Gelände, das für die spätere Führung der B 301 Wiener Südrand Straße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt. 27.08.2025 10012543 NOR12156243 N9199550641J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz