Deregulierung, aber richtig

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ADR – Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61c) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Tankcontainern

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 652/1995 · in Kraft seit 1995-08-28

99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vereinbarung mit Deutschland erlaubt, Tankfahrzeuge aus der Zeit vor dem 30. Juni 1995, die nicht den ab 1. Jänner 1995 geltenden ADR-Vorschriften entsprechen, weiter zu betreiben. Im Jahr 2026 sind solche Fahrzeuge aus dem Baujahr vor 1995 längst außer Betrieb; die Übergangsregelung ist rein historisch und gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61c) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Tankcontainern StF: BGBl. Nr. 652/1995 BGBl. III Nr. 30/1997 (K – Geltungsbereich) BGBl. III Nr. 57/1997 (K – Geltungsbereich) BGBl. III Nr. 121/1997 (K – Geltungsbereich) *Belgien III 30/1997 *Deutschland 652/1995 *Portugal III 121/1997 *Tschechische R III 57/1997 Die Vereinbarung ist mit 28. August 1995 in Kraft. e-rk3 05.11.2020 10012536 NOR11012894 N9199550374J

Art. 1 ↗ RIS

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 220, 10 221, 10 251 sowie der Anhänge B.1a und B.1b des ADR dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die vor dem 30. Juni 1995 gebaut wurden und nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften des ADR entsprechen, jedoch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Vorschriften gebaut wurden, weiter für die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61c) verwendet werden. (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: (3) Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 des ADR. Bonn, am 18. Juli 1995 Wien, am 28. August 1995 05.11.2020 10012536 NOR12156214 N9199550375J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz