ADR – Beförderung von gefährlichen Gütern nach und von Flughäfen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 649/1995 · in Kraft seit 1995-08-21
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Vereinbarung mit Luxemburg und der Slowakei über den Transport gefährlicher Güter zu Flughäfen ist inhaltlich identisch mit der Parallelvereinbarung mit dem Vereinigten Königreich. Sie stützt sich ebenfalls auf die veraltete ADR-Rn.-Gliederung und ist durch das aktuelle ADR vollständig überholt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
99/03 Kraftfahrrecht (Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Luxemburgs sowie der Slowakischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen StF: BGBl. Nr. 649/1995 *Luxemburg 649/1995 *Slowakei 649/1995 Die Vereinbarung ist mit 21. August 1995 in Kraft getreten. e-rk3 03.05.2019 10012533 NOR11012891 N9199550366J
Art. 1 ↗ RIS
(1) Werden gefährliche Güter gemäß Anhang A des ADR auf der Straße direkt nach oder von einem Flughafen befördert und entspricht die Beförderung allen Vorschriften der Technischen Anweisungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für den sicheren Lufttransport gefährlicher Güter, so sind die folgenden Abweichungen vom ADR anwendbar: (2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat entweder der Absender oder der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen: (3) Diese Vereinbarung gilt für Straßenbeförderungen nach und von Flughäfen in Österreich und allen anderen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Luxemburg, am 5. Juli 1995 Preßburg, am 15. Juni 1995 Wien, am 21. August 1995 03.05.2019 10012533 NOR12156211 N9199550367J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz