Deregulierung, aber richtig

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ADR – Beförderung von Transportüberwachungsgeräten

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 565/1995 · in Kraft seit 1995-07-25

99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vereinbarung mit Deutschland erlaubt abweichende Transportregeln für Überwachungsgeräte mit Lithiumbatterien und stützt sich auf die alten ADR-Randnummern 2900 und 2901. Das aktuelle ADR regelt Lithiumbatterien umfassend in eigenen Sondervorschriften; die bilaterale Vereinbarung von 1995 ist durch das neuere internationale Regelwerk vollständig ersetzt worden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

99/03 Kraftfahrrecht (Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Transportüberwachungsgeräten mit Lithiumbatterien der Klasse 9 Ziffer 5 StF: BGBl. Nr. 565/1995 *Deutschland 565/1995 Die Vereinbarung ist mit 25. Juli 1995 in Kraft getreten. e-rk3 02.05.2019 10012529 NOR11012880 N9199550089J

Art. 1 ↗ RIS

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2900 und 2901 unterliegen Transportüberwachungsgeräte mit (2) Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 des ADR. Bonn, am 19. Mai 1995 Wien, am 25. Juli 1995A 02.05.2019 10012529 NOR12156200 N9199550090J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz