Deregulierung, aber richtig

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ADR – Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 564/1995 · in Kraft seit 1995-07-25

99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
6Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vereinbarung mit dem Vereinigten Königreich, Portugal und Schweden regelt Abweichungen vom ADR beim Transport gefährlicher Güter zu und von Flughäfen. Sie stützt sich auf die alte ADR-Gliederung mit "Rn."-Nummern, die 2001 vollständig durch eine neue Struktur ersetzt wurde. Die inhaltlichen Sonderregelungen für Flughafentransporte sind seither in das aktuelle ADR integriert; diese bilaterale Altvereinbarung ist gegenstandslos.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen StF: BGBl. Nr. 564/1995 BGBl. III Nr. 29/1997 (K – Geltungsbereich) BGBl. III Nr. 120/1997 (K – Geltungsbereich) *Portugal III 120/1997 *Schweden III 29/1997 *Vereinigtes Königreich 564/1995 Die Vereinbarung ist mit 25. Juli 1995 in Kraft getreten. e-rk3 28.10.2020 10012528 NOR11012879 N9199550087J

Art. 1 ↗ RIS

(1) Werden gefährliche Güter gemäß Anhang A des ADR auf der Straße direkt nach oder von einem Flughafen befördert und entspricht die Beförderung allen Vorschriften der Technischen Anweisungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für den sicheren Lufttransport gefährlicher Güter, so sind die folgenden Abweichungen vom ADR anwendbar: (2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat entweder der Absender oder der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen: (3) Diese Vereinbarung gilt für Straßenbeförderungen nach und von Flughäfen im Vereinigten Königreich und allen anderen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. London, am 11. Mai 1995 Wien, am 25. Juli 1995 28.10.2020 10012528 NOR12156199 N9199550088J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz