Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln
ABV · BG · BGBl. Nr. 353/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015 · in Kraft seit 2015-12-29
95/07 Dampfkesselrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln. Dampfkessel können bei Mängeln explodieren und Dritte gefährden; klare Sicherheitsanforderungen sind daher gerechtfertigt. Bleibt – sinnvoll wäre höchstens, Doppelregelungen mit dem EU-Druckgeräterecht zu vermeiden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen ↗ RIS
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die in § 2 angeführten, ortsfest betriebenen Dampfkessel und regelt (2) Dampfkessel der Gruppe I und Dampfkessel mit einem Rauminhalt kleiner gleich 21 sind in Übereinstimmung mit den §§ 8 und 9 des Kesselgesetzes sachgemäß aufzustellen und zu betreiben, Die Bestimmungen der §§ 3 bis 12 sind auf diese Dampfkessel nicht anzuwenden. (3) Als Rauminhalt gilt der Wasserinhalt bis zur NW-Marke (niedrigster Wasserstand) und bei Durchlaufkesseln der Gesamtrauminhalt. (4) Das Druckinhaltsprodukt ist das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar und dem Rauminhalt in Liter. (5) Eine Dampfkesselanlage im Sinne dieser Verordnung umfaßt insbesondere im engen räumlichen Zusammenhang stehende Dampfkessel, deren Ausrüstung, Ausdehnungsgefäße sowie die Anlageteile verbindenden Rohrleitungen. Speisewasser 06.11.2017 10012515 NOR40178025
§ 3 — Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung ↗ RIS
Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung § 3. (1) Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters (§ 3 Abs. 4 und § 5 des Dampfkesselbetriebsgesetzes – DKBG, BGBl. Nr. 212/1992) bei Dampfkesseln ist nicht erforderlich, wenn die Dampfkessel mit zusätzlichen Regel- und Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind, die die Dampfkesselanlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Diese Anforderung ist bei Einhaltung dieser Verordnung erfüllt. (2) Derart ausgerüstete Dampfkessel sowie ihre Ausrüstung sind von entsprechend befugten Personen (Dampfkesselwärtern) zu beaufsichtigen und zu bedienen und periodisch zu überprüfen. Vom Dampfkesselwärter ist ein Betriebsbuch zu führen. (3) Die zusätzlichen Regel- und Sicherheitseinrichtungen müssen folgenden grundlegenden Anforderungen genügen: (4) Die Eignung der Sicherheitseinrichtung ist durch eine Baumusterprüfung nachzuweisen. (5) Die in der Anlage 1 Abschnitt 1 (BOSB für Dampfkessel ausgenommen Heißwasserkessel) und Abschnitt 2 (BOSB für Heißwasserkessel) angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 angeführten grundlegenden Sicherhe
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 16 §§ im Datensatz