Deregulierung, aber richtig

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Luftverkehrsabkommen (Brasilien)

· Vertrag – Brasilien · BGBl. Nr. 630/1995 · in Kraft seit 1995-09-01

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Luftverkehrsabkommen regelt Verkehrsrechte fuer Fluglinien; legitimer Verkehrszweck.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Gewährung von Verkehrsrechten (1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke des Betriebs eines internationalen Fluglinienverkehrs auf einer festgelegten Flugstrecke die nachstehend in diesem Abkommen angeführten Rechte. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießen das namhaft gemachte bzw. die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei folgende Rechte: (2) Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei das Recht gewährt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen. (3) Die Ausübung des in Absatz 1 d) angeführten Rechtes unterliegt den Bestimmungen des Anhanges zu diesem Abkommen. 16.09.2019 10012473 NOR12155830 N9199530536L

KI-Analyse · 2026-07-20 · 22 §§ im Datensatz