Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe

EPVO-BSG · V · BGBl. Nr. 481/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 199/2017 · in Kraft seit 2017-07-26

94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
50Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung verlangt eine staatliche fachliche Eignungsprüfung, bevor man im Binnenschifffahrtsgewerbe tätig werden darf, samt Prüfungsgebühr und Prüfungskommission. Eine mündliche Pflichtprüfung über Zivil-, Handels- und Sozialrecht ist eine spürbare Marktzutrittsschranke, die vor allem etablierte Anbieter schützt; die Sicherheit auf dem Wasser regeln ohnehin getrennte Schifffahrts- und Patentvorschriften. Der kaufmännische Nachweis sollte stark erleichtert oder durch Berufserfahrung ersetzt werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 — Prüfung der fachlichen Eignung ↗ RIS

Prüfung der fachlichen Eignung § 2. (1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht durch eine Bescheinigung gemäß §§ 8 oder 9 nachgewiesen wird. (2) Die Prüfung ist mündlich und wird in deutscher Sprache abgehalten. 25.08.2017 10012469 NOR12155761 N9199529985L

§ 7 — Prüfungsgebühr ↗ RIS

Prüfungsgebühr § 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr in Höhe von 12 vH des zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden, im Teil II des Bundesgesetzblatts vom Bundeskanzler kundgemachten besoldungsrechtlichen Referenzbetrags gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, aufgerundet auf einen durch fünf teilbaren Eurobetrag, zu entrichten. (2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden. 25.08.2017 10012469 NOR40195300

§ 9 — Eignungsnachweis durch Berufspraxis ↗ RIS

Eignungsnachweis durch Berufspraxis § 9. Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schifffahrtsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Staat eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 4 auszustellen. 25.08.2017 10012469 NOR40195301

KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz