Deregulierung, aber richtig

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ADR - ADR-Novelle 1. Jänner 1990 - Übergangsvorschriften - Widerruf

· K · BGBl. Nr. 443/1995 · in Kraft seit 1995-07-08

99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Widerruf der Übergangsvereinbarung mit Ungarn zur ADR-Novelle 1990, gleiche Sach- und Rechtslage wie die Parallelkundmachungen mit der Schweiz und Frankreich. Die Vereinbarung ist wegen der ADR-Neuordnung ab 1. Jänner 1995 ausdrücklich als obsolet eingestuft worden; der Rechtsakt ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

ADR - ADR-Novelle 1. Jänner 1990 - Übergangsvorschriften - Widerruf BGBl. Nr. 443/1995 08.07.1995 Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr und Nachrichten der Ungarischen Republik gemäß Rn. 10 602 ADR betreffend Übergangsvorschriften hinsichtlich der ADR-Novelle 1. 1. 1990 StF: BGBl. Nr. 443/1995 Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr und Nachrichten der Ungarischen Republik gemäß Rn. 10 602 ADR betreffend Übergangsvorschriften hinsichtlich der ADR-Novelle 1. Jänner 1990 (BGBl. Nr. 403/1990) ist aufgrund der mit 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1995

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz