ADR - ADR-Novelle 1. Jänner 1990 - Übergangsvorschriften - Widerruf
· K · BGBl. Nr. 442/1995 · in Kraft seit 1995-07-08
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gibt den Widerruf der österreichisch-französischen Übergangsvereinbarung zur ADR-Novelle 1990 bekannt. Die Vereinbarung wird ausdrücklich als obsolet eingestuft, da die ADR-Änderungen ab 1. Jänner 1995 sie gegenstandslos gemacht haben. Nach Bekanntmachung des Widerrufs hat der Rechtsakt keinen Regelungsinhalt mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
ADR - ADR-Novelle 1. Jänner 1990 - Übergangsvorschriften - Widerruf BGBl. Nr. 442/1995 08.07.1995 Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs gemäß Rn. 10 602 ADR betreffend Übergangsvorschriften hinsichtlich der ADR-Novelle 1. Jänner 1990 StF: BGBl. Nr. 442/1995 Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs gemäß Rn. 10 602 ADR betreffend Übergangsvorschriften hinsichtlich der ADR-Novelle 1. Jänner 1990 (BGBl. Nr. 59/1990) ist aufgrund der mit 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1995
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz