ADR - ADR-Novelle 1. Jänner 1990 - Übergangsvorschriften - Widerruf
· K · BGBl. Nr. 441/1995 · in Kraft seit 1995-07-08
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlicht den Widerruf der österreichisch-schweizerischen Übergangsvereinbarung zur ADR-Novelle 1990. Die Vereinbarung wird im Text selbst ausdrücklich als "obsolet" bezeichnet, weil die ADR-Neuordnung ab 1. Jänner 1995 sie hinfällig gemacht hat. Eine Bekanntmachung des bereits vollzogenen Widerrufs hat keinen weiteren Regelungsinhalt und ist zu streichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
ADR - ADR-Novelle 1. Jänner 1990 - Übergangsvorschriften - Widerruf BGBl. Nr. 441/1995 08.07.1995 Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde der Schweiz gemäß Rn. 10 602 ADR betreffend Übergangsvorschriften hinsichtlich der ADR-Novelle 1. Jänner 1990 StF: BGBl. Nr. 441/1995 Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde der Schweiz gemäß Rn. 10 602 ADR betreffend Übergangsvorschriften hinsichtlich der ADR-Novelle 1. Jänner 1990 (BGBl. Nr. 58/1990) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1995
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz