Schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya
· V · BGBl. Nr. 1055/1994 · in Kraft seit 1994-12-30
94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Schifffahrt auf March und Thaya, die als Grenzgewässer mit ökologisch besonders sensiblen Flussauen schutzwürdig sind. Sicherheitsvorschriften für Fahrgastschiffe und Fähren schützen die Nutzer vor ernstem Schaden. Das Regelwerk wurde zuletzt 2023 aktualisiert, sieht Ausnahmen für gewerbliche Schifffahrt vor und ist damit verhältnismäßig. Ein legistisches Versehen bei der Nummernvergabe in § 3 sollte bei nächster Gelegenheit bereinigt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die March ab Fluß-km 6,0 sowie für die Thaya von ihrer Mündung in die March bis Bernhardsthal. 20.11.2018 10012457 NOR12155711 N9199442863J
§ 3 — Ausnahmen ↗ RIS
Ausnahmen § 3. (1) Die Verkehrsbeschränkungen des § 2 gelten nicht für (2) Das Fahrverbot gemäß § 2 Z 1 gilt nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt im Gelegenheitsverkehr oder dem Fährverkehr dienen. Durch ein legistisches Versehen wurde der § 3 zweimal vergeben. 30.06.2023 10012457 NOR40253804
§ 4 — Fahrgastschiffahrt ↗ RIS
Fahrgastschiffahrt § 4. (1) Fahrgastschiffe dürfen zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen nur an Landungsplätzen anlegen, die von der Behörde hiefür bewilligt sind. Wollen Fahrgastschiffe am Landungsplatz anlegen, haben andere Fahrzeuge ihn unverzüglich freizumachen. (2) Ist eine betraute Person für den Landungsplatz bestimmt, so regelt diese den Schiffsverkehr am Landungsplatz. Die Schiffsführer haben ihre Anweisungen zu befolgen. Andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe dürfen nur mit Erlaubnis der betrauten Person anlegen. (3) Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Zugänge und Treppen an Bord benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hiezu erteilt hat. (4) Landstege, die zum Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen bestimmt sind, müssen rutschsicher ausgestaltet sowie 0,60 m breit und an beiden Seiten mit einem festen, mindestens 1 m hohen Geländer mit Handlauf und mindestens zwei Durchzügen versehen sein. (5) Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeug
§ 5 — Betrieb von Fähren ↗ RIS
Betrieb von Fähren § 5. (1) Die höchstzulässigen Belastungen der Fähre, und zwar die höchstzulässige Einzellast, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste und die Gesamttragfähigkeit des Fahrzeuges, müssen an der Fähre auf Tafeln deutlich sichtbar und dauerhaft angeschrieben sein. (2) Fähren dürfen nur zwischen Landungsplätzen betrieben werden, die von der Behörde für den Fährverkehr bewilligt sind; zwischen den Landungsplätzen ist der kürzestmögliche Weg einzuhalten. (3) Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre am Landungsplatz sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, daß das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sowie das Ein- und Ausladen von Gütern ohne Gefahr möglich ist. Er hat dafür zu sorgen, daß die höchstzulässige Belastung sowie die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht überschritten werden; er kann sich hiezu das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt nachweisen lassen. Erforderlichenfalls hat der Schiffsführer den Verkehr auf der Fähre zu regeln. (4) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß Personen, Fahrzeuge und Güter
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz