Deregulierung, aber richtig

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Ausnahmen vom Nachtfahrverbot für Fahrten im Rahmen des Kombinierten Verkehrs

· V · BGBl. Nr. 1027/1994 · in Kraft seit 1995-01-01

90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung gewährt Ausnahmen vom Nachtfahrverbot für LKW auf dem Weg zu kombinierten Verkehrsterminals – ein sinnvolles Instrument zur Förderung der Verlagerung auf die Schiene. Allerdings enthält sie veraltete Verweise: der 'Wiener Südbahnhof' (§ 1 Abs. 2) wurde 2009 abgerissen und durch den Wien Hauptbahnhof ersetzt. Diese Bestimmung ist zu aktualisieren, das legitime Grundanliegen der Verordnung bleibt erhaltenswert.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Vom Nachtfahrverbot des § 42 Abs. 6 StVO sind Fahrten im Rahmen des Kombinierten Verkehrs im Sinne des § 2 Z 40 KFG 1967 zu und von den nachstehend angeführten Bahnhöfen und Häfen auf folgenden Straßen und Straßenstrecken in beiden Fahrtrichtungen ausgenommen: (2) Zum Wiener Südbahnhof auf der (3) Zum Grazer Ostbahnhof auf der (4) Zum Bahnhof Villach-Fürnitz auf der (5) Zum Verschiebebahnhof Wels auf der (6) Zum Bahnhof Brennersee auf der 1. A 13 Brennerautobahn vom Grenzübergang Brenner bis zur Abfahrt Brennersee, weiter über B 182 Brenner Bundesstraße. (7) Zum Salzburger Hauptbahnhof auf der A1 Westautobahn vom Grenzübergang Walserberg bis Abfahrt Salzburg Nord (Exit 288), weiter über die Salzburgerstraße, Vogelweiderstraße, Gnigler Straße, Lastenstraße. (8) Zum ÖBB Terminal Wörgl auf der A 12 Inntalautobahn vom Grenzübergang Kiefersfelden bis zur Ausfahrt Wörgl West und weiter über die B 171 Tirolerstraße (9) Zum Wien Freudenau Hafen CCT auf der (10) Zum Krems a.d. Donau CCT auf der (11) Zum Enns Hafen CCT auf der (12) Zum Linz Stadthafen CCT auf der Die Anweisung in Novelle BGBl. II Nr. 76/20007 lautet: „In § 1 Abs. 11 Z 1 und 2 wird die Wortfolge „Enns – Steyr, B 1 Wi

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Bei den unter § 1 angeführten Fahrten ist ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR Vertrag) mitzuführen, aus dem hervorgeht, daß das Lastkraftfahrzeug anschließend mit der Eisenbahn befördert wird oder bereits befördert wurde. 13.03.2018 10012455 NOR12155688 N9199442653J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz