Deregulierung, aber richtig

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Kinderradfahrausweis-Verordnung

· V · BGBl. Nr. 947/1994 · in Kraft seit 1994-11-30

90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt lediglich das Format des Kinderradfahrausweises fest (85 × 55 mm). Sie schränkt niemanden ein, sondern sorgt für ein einheitliches Dokument. Die Übergangsbestimmung in § 2 ist seit 1995 abgelaufen, hat aber keine praktische Wirkung mehr. Insgesamt ist dies ein nötiges Ausführungsstück zur gesetzlichen Regelung im Straßenverkehrsrecht.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Radfahrausweis ist entsprechend der Anlage mit einer Länge von 85 mm und einer Breite von 55 mm auszuführen. An geeigneter Stelle kann das Zeichen einer gemeinnützigen Organisation, die die Herstellung des Ausweises finanziell unterstützt, aufscheinen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Radfahrausweise gelten als Radfahrausweise im Sinne dieser Verordnung. Ausweisformulare, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Juli 1995 verwendet werden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz