Deregulierung, aber richtig

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Entgeltrichtlinienverordnung 1994

ERVO 1994 · V · BGBl. Nr. 924/1994 · in Kraft seit 1995-01-01

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung schreibt detailliert vor, welches Entgelt gemeinnützige Bauträger für Wohnungen verlangen dürfen, samt fixer Pauschalsätze und Obergrenzen. Das ist eine staatliche Preisregulierung, die Anbieter und Mieter in feste Bahnen zwingt. Der Schutz vor überhöhten Kosten lässt sich schlanker und marktnäher lösen; die starren Tarifvorgaben sollten gelockert werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 6 — Kosten der ordentlichen Verwaltung ↗ RIS

Kosten der ordentlichen Verwaltung § 6. (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt: (2) Die Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April eines Jahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index, wobei die ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden sind. (2a) Ab 2017 vermindern oder erhöhen sich die ab 1. April 2016 geltenden Sätze, jeweils zum 1. April eines Jahres, in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2015 ergibt. Bei der Neuberechnung sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächst niedrigen ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent überstei

§ 8 — 3. ABSCHNITT ↗ RIS

3. ABSCHNITT Entgelt Absetzung für Abnützung § 8. (1) Der Betrag für die Absetzung für Abnützung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WGG ist, unter Zugrundelegung einer Abnützungsdauer der Baulichkeit von höchstens hundert Jahren, von der Summe der Kosten gemäß den §§ 1, 3 und 4 zu berechnen. (2) Werden gemäß § 13 Abs. 7 WGG weitere Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände errichtet, so ist die Abnützungsdauer unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der gesamten Baulichkeit und der Laufzeit der Finanzierung, insbesondere der Laufzeit einer allfälligen öffentlichen Förderung zu bemessen. Mietgegenstand 07.07.2017 10012450 NOR12155666 N9199442287J

§ 9 — Fremdmittelverzinsung ↗ RIS

Fremdmittelverzinsung § 9. Als Verzinsung der Fremdmittel gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 WGG sind die aufgrund des Vertrages zu leistenden oder tatsächlich geleisteten, angemessenen Beträge anzurechnen. 07.07.2017 10012450 NOR40194225

KI-Analyse · 2026-06-16 · 25 §§ im Datensatz