Deregulierung, aber richtig

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Fahrverbindung im Zuge eines Betriebes an der A 9 Pyhrn Autobahn

· V · BGBl. Nr. 838/1994 · in Kraft seit 1994-10-26

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung bestimmt den Verlauf einer Fahrverbindung am Betrieb Kammern der A 9. Die neu herzustellende Verbindungsstraße wurde in den 1990er Jahren errichtet. Der Bau ist abgeschlossen und die Verordnung hat ihren einmaligen Zweck erfüllt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenverlauf einer Fahrverbindung im Zuge des Betriebes „Kammern“ an der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Kammern im Liesingtal wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straße stellt eine Fahrverbindung zwischen den Verkehrsflächen des Betriebes „Kammern“ an der A 9 Pyhrn Autobahn und einer Gemeindestraße her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Kammern im Liesingtal aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen. 19.03.2019 10012445 NOR12155650 N9199441956J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz