Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes bezüglich der A 21 Wiener Außenring Autobahn im Bereich der Gemeinde Brunn am Gebirge

· V · BGBl. Nr. 780/1994 · in Kraft seit 1994-10-01

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung bestimmt den Straßenverlauf der A 21 und einer Zufahrtsstraße im Bereich Brunn am Gebirge. Der Bau ist seit den 1990er Jahren abgeschlossen. Die Verordnung hat ihren einmaligen Bestimmungszweck erfüllt und entfaltet keine weitere operative Rechtswirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Zufahrtsstraße 26.02.2026 10012433 NOR12155527 N9199440751J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz