Ziviltechnikerprüfung
· BG · BGBl. Nr. 750/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2019 · in Kraft seit 2019-07-01
95/06 Ziviltechniker · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt nur den technischen Ablauf der Ziviltechnikerpruefung (Vorsitz, Niederschrift, Pruefungsfaecher, muendliche Form). Sie schafft keine eigene Marktzutrittsschranke, sondern fuehrt nur eine im Ziviltechnikergesetz vorgesehene Pruefung praktisch durch. Der eigentliche freiheitspolitische Streitpunkt liegt im Berufszugangsregime des Ziviltechnikergesetzes selbst, nicht in dieser Ablaufordnung. Als reine Durchfuehrungsregel ist sie unproblematisch.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziviltechnikerprüfung ↗ RIS
Ziviltechnikerprüfung § 1. Dem Prüfungswerber ist Ort, Tag und Stunde des Prüfungsbeginnes bekanntzugeben. Er hat sich zur festgesetzten Zeit dem Vorsitzenden vorzustellen und den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit dem die Zulassung zur Prüfung verfügt wurde, zu übergeben. Ergibt sich aus daraus angebrachten Vermerken gemäß § 15 Ziviltechnikergesetz 1993, daß der Prüfungswerber die Prüfung bereits zweimal wiederholt hat, ist er von der Prüfung auszuschließen. Der Prüfungswerber hat vor Beginn der Prüfung nachzuweisen, daß er die Prüfungsgebühr einbezahlt hat. 03.05.2019 10012428 NOR40214278
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben sich in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge an der Prüfung zu beteiligen. Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfungswerber für befähigt oder nicht für befähigt erkannt wird. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 03.05.2019 10012428 NOR40214279
§ 7 ↗ RIS
§ 7. (1) Der Prüfungsgegenstand „Österreichisches Verwaltungsrecht“ umfaßt: Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze; Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften über die Vertretung und die Parteienrechte. (2) Der Prüfungsgegenstand „Betriebswirtschaftslehre“ umfaßt: Grundkenntnisse über Kostenrechnung, Personalführung und Organisation, Buchhaltung, Investition und Finanzierung. (3) Der Prüfungsgegenstand „rechtliche und fachliche Vorschriften“ umfaßt: Grundzüge der für das Fachgebiet maßgeblichen Verwaltungsvorschriften und Normen. (4) Der Prüfungsgegenstand „Berufs- und Standesrecht“ umfaßt: Ziviltechnikergesetz, Ziviltechnikerkammergesetz, Standesregeln, Honorarleitlinien, Statut der Wohlfahrtseinrichtungen. Berufsrecht 03.05.2019 10012428 NOR40214283
§ 8 ↗ RIS
§ 8. Die Prüfung ist mündlich und in deutscher Sprache durchzuführen. 03.05.2019 10012428 NOR40214284
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz