Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle „Loosdorf“ im Bereich der Gemeinden Loosdorf und Hürm

· V · BGBl. Nr. 546/1994 · in Kraft seit 1994-07-16

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung bestimmt den Verlauf der umgebauten Rampen 1 und 2 der Anschlussstelle Melk der A 1. Der Umbau wurde in den 1990er Jahren abgeschlossen und die Rampen sind seither in Betrieb. Die Verordnung hat ihren einmaligen Zweck erfüllt und ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenverlauf der Rampen 1 und 2 der Anschlußstelle Melk der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Melk wie folgt bestimmt: Die bereits unter Verkehr stehenden Rampen 1 und 2 der Anschlußstelle Melk werden von Rampen-km 0,135 bis Rampen-km 0,454 sowie von Rampen-km 0,120 bis Rampen-km 0,395 abgeändert. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Melk aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. 20.02.2026 10012414 NOR12155350 N9199439012J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz