ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung
ÖAeCVO · V · BGBl. Nr. 394/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2006 · in Kraft seit 2006-01-18
92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Übertragung von Prüf- und Zulassungsaufgaben im Bereich Segelfliegen, Fallschirmspringen und Ballonfahren an den Österreichischen Aero Club ist ein effizientes Modell: Ein spezialisierter Fachverband erledigt technisch anspruchsvolle Sicherheitsaufgaben, die sonst von Behörden wahrgenommen werden müssten. Die Aufsichtsmechanismen – Pflichtversicherung, Genehmigung der Gebühren und des Organisationsplans – sind für delegierte Hoheitsverwaltung angemessen und verhindern Gebührenmissbrauch angesichts der Monopolstellung des Clubs.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 7 — Gebühren ↗ RIS
Gebühren § 7. (1) Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen. (2) Allfällige Änderungen der Gebühren sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mindestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen. (3) Die Gebühren sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
§ 8 — Organisation ↗ RIS
Organisation § 8. (1) Der Österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Personen, deren fachliche Qualifikation sowie ihr örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich ersichtlich sind, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen. (2) Jede Änderung des in Abs. 1 genannten Organisationsplanes ist spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz