Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlußstelle Wiesing/Achensee (Direktrampe Innsbruck–Zillertal) im Bereich der Gemeinde Wiesing

· V · BGBl. Nr. 367/1994 · in Kraft seit 1994-05-14

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung bestimmt den Verlauf einer Direktrampe Innsbruck–Zillertal an der Anschlussstelle Wiesing/Achensee der A 12. Der Bau ist seit den 1990er Jahren abgeschlossen und die Rampe in Betrieb. Die Verordnung hat ihren Zweck erfüllt und ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verlauf der zusätzlichen Direktrampe in der Anschlußstelle Wiesing/Achensee der A 12 Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Wiesing wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Direktrampe Innsbruck - Zillertal im Bereich der bestehenden Anschlußstelle Wiesing/Achensee der A 12 Inntal Autobahn beginnt bei AB-km 39,80 und stellt eine zusätzliche Verbindung zur B 181 Achensee Straße her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Direktrampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Wiesing aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. A 93.1003 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. 23.02.2026 10012393 NOR12155106 N9199436024J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz