Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 8 Innkreis Autobahn – Anschlußstelle Wels/West (Direktrampe A 8 – B 1) im Bereich der Stadt Wels

· V · BGBl. Nr. 366/1994 · in Kraft seit 1994-05-14

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung bestimmt den Verlauf einer zusätzlichen Direktrampe an der Anschlussstelle Wels/West der A 8. Die neu herzustellende Rampe wurde in den 1990er Jahren gebaut und ist seither in Betrieb. Die Verordnung hat ihren einmaligen Bestimmungszweck erfüllt und hat keine operative Rechtswirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verlauf der zusätzlichen Direktrampe in der Anschlußstelle Wels/West der A 8 Innkreis Autobahn wird im Bereich der Stadt Wels wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Direktrampe A 8 - B 1 im Bereich der bestehenden Anschlußstelle Wels/West der A 8 Innkreis Autobahn beginnt bei AB-km 11,3455 und stellt eine zusätzliche Verbindung zur B 1 Wiener Straße her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Direktrampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Wels aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. 03.03.2026 10012392 NOR12155105 N9199436022J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz