Kalibrierdienstverordnung
· V · BGBl. Nr. 42/1994 · in Kraft seit 1994-01-19
95/02 Maß- und Eichrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kalibrierdienstverordnung regelt die Gebühren für die Akkreditierung von Kalibrierstellen. Genaue Messungen schützen Verbraucher und Unternehmen vor Messfehlern — ein klassischer legitimer Staatszweck. Die Verordnung wurde bis 2013 mehrfach aktualisiert und ist damit aktiv in Kraft. Ob einzelne Gebührensätze im Licht des EU-Akkreditierungsrahmens noch zeitgemäß sind, wäre bei einer Überarbeitung zu prüfen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 9 — Verfahrenskosten ↗ RIS
Verfahrenskosten § 9. (1) Im Verfahren gemäß § 9 AkkG (Antrag auf Akkreditierung) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten: (2) Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG sind, soweit sie nicht zur Entziehung der Akkreditierung führt, die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Wird der Akkreditierungsumfang eingeschränkt ist die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 für jede akkreditierte Meßgröße zu entrichten. (3) Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 erster Satz AkkG) sind an Verwaltungsgebühren zu entrichten: 28.03.2019 10012350 NOR40025185
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz