Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
· V · BGBl. Nr. 857/1994 · in Kraft seit 1995-01-01
90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt nur technisch fest, wie Parkscheiben, Parkscheine und Parkautomaten aussehen und verwendet werden, damit Gemeinden ihre Kurzparkzonen einheitlich kontrollieren koennen. Das ist eine schlanke Durchfuehrungsregel mit geringer Belastung und ermoeglicht ein funktionierendes Parksystem. Es gibt keinen Grund zur Streichung.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Kurzparknachweise ↗ RIS
Kurzparknachweise § 1. Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise: 21.02.2018 10012343 NOR40097866
§ 2 — Pflichten des Lenkers ↗ RIS
Pflichten des Lenkers § 2. (1) Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker (2) Parkscheibe, Parkschein oder Parkzeitgeräte sind bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen. (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen Abs. 1 Z 2 durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht. (4) Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis eine Parkscheibe oder einen Parkschein zu verwenden, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht. 21.02.2018 10012343 NOR40097867
§ 4 — Parkscheibe ↗ RIS
Parkscheibe § 4. (1) Parkscheiben sind nach dem in der Anlage 1 gezeigten Muster auszuführen. Der Durchmesser des Zifferblattes hat mindestens 10 cm zu betragen. Der Zeiger oder das Zifferblatt ist verstellbar anzubringen. Der Zeiger und die Darstellung des Zifferblattes sind in dunkler Farbe (schwarz, dunkelblau oder dgl.), der Untergrund des Zifferblattes in heller Farbe (weiß, gelb oder dgl.) auszuführen. Auf den Parkscheiben dürfen Aufdrucke angebracht werden, sofern dadurch die Kontrolle der richtigen Einstellung der Parkscheibe nicht erschwert wird. (2) Der Zeiger hat die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann. (3) Parkscheiben, die der Parkscheiben-Verordnung BGBl. Nr. 249/1961 entsprechend ausgeführt sind, dürfen mit der Maßgabe weiterverwendet werden, daß die schwarze Spitze des Doppelzeigers gemäß Abs. 2 eingestellt wird; die rote Spitze des Doppelzeigers bleibt dabei ohne rechtliche Bedeutung. 21.02.2018 10012343 NOR12154703 N9199424080L
§ 9 — Elektronische Kurzparknachweise ↗ RIS
Elektronische Kurzparknachweise § 9. (1) Elektronische Kurzparknachweise sind in einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die Entrichtung der Gebühr im Wege der Telekommunikation. (2) Elektronische Kurzparknachweise dürfen von der Behörde nur dann vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einhaltung der höchstzulässigen Parkdauer überprüft werden kann. 21.02.2018 10012343 NOR40069351
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